Dabei handle es sich um ein gängiges und sorgfältiges Vorgehen von fachkundigen Personen als Reaktion auf eine behördliche Aufforderung zur Einreichung einer Steuererklärung, damit der Erlass einer Ermessensveranlagung infolge Nichteinreichung der Steuererklärung vermieden werden könne. Hätte die Rekurrentin bzw. deren fachkundige Steuervertreterin Kenntnis von der Ermessensveranlagungsverfügung 2019 gehabt, hätte dieses Vorgehen keinen Sinn gemacht und das korrekte Vorgehen eines fachkundigen Vertreters nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wäre das Einreichen eines Fristwiederherstellungsgesuches samt Nachholen der notwendigen Handlung gewesen.