4. Um diese natürliche Vermutung zu widerlegen, muss die Rekurrentin konkrete Anhaltspunkte vorbringen, welche Zweifel bezüglich des Inhalts der Sendung aufkommen lassen; ein direkter Gegenbeweis ist dazu nicht erforderlich (vgl. vorne E. 2.5). Urteil A 2021 14 12