Aus den aufgelegten Beweismitteln ergibt sich sodann, dass im Archivierungssystem eine Sendung mit sechs Dokumenten (Veranlagungsverfügung 2019, Ordnungsbussenverfügung 2019, Veranlagungsverfügung 2018 sowie zwei Rechnungen und ein Einzahlungsschein für die Steuerperiode 2018) um 06:53:08 Uhr eingescannt Urteil A 2021 14 11