3. Strittig ist vorliegend der Inhalt der am 6. Mai 2021 von der Steuerverwaltung mittels eingeschriebener Post versandten Sendung bzw. die korrekte Eröffnung der fristauslösenden Veranlagungsverfügung 2019 nach Ermessen. Die Steuerverwaltung besteht darauf, dass die strittige Sendung die Ermessensveranlagung 2019 und die Ordnungsbussenverfügung 2019 enthalten habe. Die Rekurrentin bestreitet, dass diese Sendung 14 Seiten – wie die Steuerverwaltung dies behaupte – enthalten habe. Der Inhalt sei nur neun Seiten gewesen, nämlich lediglich die Veranlagungsverfügung 2018 und die dazu gehörigen Rechnungen samt Einzahlungsscheinen.