Die vom OFDE vorgelegte Kopie des Urteils trage einen Stempel der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg, der das Erfassungsdatum vom 31. Oktober 1996 angebe. Unter diesen Umständen könne nicht mehr von der Vermutung ausgegangen werden, dass die eingeschriebene Sendung vom 29. Oktober 1996 auch das fragliche Urteil enthalten habe. Das EVG erachtete die Vermutung, dass die erwiesenermassen zugestellte Sendung tatsächlich die auf dem Umschlag angegebenen Aktenstücke enthalten habe, folglich aufgrund der dargelegten konkreten Anhaltspunkte als umgestossen, womit die Beweislast für den Sendungsinhalt deren Urheber treffe. Aufgrund des vom Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg