Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei es höchst unwahrscheinlich, dass das kantonale Gericht dieses Urteil dem OFDE noch am selben Tag, aber in einem separaten Schreiben mitgeteilt habe, was unbestreitbar ein konkretes und entscheidendes Indiz für die Sachverhaltsdarstellung des OFDE darstelle. Darüber hinaus gebe es ein weiteres Indiz dafür, dass das fragliche Urteil nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Die vom OFDE vorgelegte Kopie des Urteils trage einen Stempel der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg, der das Erfassungsdatum vom 31. Oktober 1996 angebe.