Urteil A 2021 14 9 Sachverständigengutachtens zweimal mitgeteilt hatte, das erste Mal am 28. Juni 1995 und das zweite Mal am 8. September 1995. Das Bundesgericht betrachtete die Vermutung hinsichtlich des Sendungsinhalts anhand der Akten- und Indizienlage sowie der übereinstimmenden Sachverhaltsdarstellungen beider Parteien als umgestossen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass bei der Zustellung der Bescheide vom 8. September 1995 ein Fehler unterlaufen sei: Anstelle des Urteildispositivs vom 29. August 1995 habe die Vorinstanz ein zweites Mal die Ablehnung des Gutachtens mitgeteilt.