2.6 In BGE 122 I 97 hatte das Bundesgericht etwa die Fallkonstellation zu beurteilen, dass beide (vorinstanzlich) involvierten Parteien behaupteten, das Urteilsdispositiv des Entscheides der Vorinstanz vom 29. August 1995 nicht erhalten zu haben. Mit eingeschriebener Sendung vom 8. September 1995 sei ihnen eine Entscheidung betreffend Ablehnung des Antrags auf ein Sachverständigengutachten zugegangen; nicht – wie von der Vorinstanz behauptet – das Urteil vom 29. August 1995. Dem Beschwerdeführer gelang es – neben weiteren Indizien – vor Bundesgericht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz ihre Entscheidung hinsichtlich Ablehnung des