ist die zustellende Behörde. Als Beweis kommen in der Regel die entsprechende Postquittung und der Nachweis über den elektronischen Dienst der Post "Track & Trace" in Frage. Für den Inhalt der Sendung ist der Empfänger beweisbelastet, sofern der Nachweis der Zustellung erbracht ist und der Absender in substanziierter Form den Inhalt dargetan hat. Diesfalls greift nämlich die natürliche Vermutung, dass die Sendung die betreffende Mitteilung enthält. Dem Adressaten bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht der Fall war.