Gelangt das Verwaltungsgericht nicht zum Ergebnis, dass sich der in Frage stehende Sachverhalt verwirklicht hat, so fragt sich, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 2.5 Beweispflichtig für den Vollzug und den Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheids, woran Auslösung und Lauf einer Rechtsmittelfrist angeknüpft sind, Urteil A 2021 14 8