die Steuerbehörde ist zur Zustellung an den Vertreter verpflichtet, sofern und solange das Vertretungsverhältnis der Behörde bekannt ist (BGer 2C_883/2010 vom 7. April 2011 E. 2.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 117 N 19 mit weiteren Hinweisen). Die Zustellung ist dabei nur eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Die Kenntnisnahme der Entscheidung ist deshalb nicht Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Zustellung; es reicht aus, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. In welcher Art die Behörde die Zustellung vornehmen will, ist ihr freigestellt.