Die Eröffnung der angefochtenen Verfügung entspricht in der Regel der Zustellung dieser Verfügung beim Einsprecher (bzw. dessen Vertreter). Der Lauf der Einsprachefrist setzt somit eine ordnungsgemässe Zustellung der Veranlagungsverfügung voraus (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 15). Hat die steuerpflichtige Person einen Vertreter bestellt und wurde die Bevollmächtigung gegenüber den Steuerbehörden kundgetan, so muss die Zustellung an den Vertreter erfolgen, damit sie rechtswirksam ist; die Steuerbehörde ist zur Zustellung an den Vertreter verpflichtet, sofern und solange das Vertretungsverhältnis der Behörde bekannt ist (BGer 2C_883/2010 vom 7. April 2011 E. 2.1;