2.3 Die Bedeutung der Eröffnung einer behördlichen Entscheidung fliesst aus dem Anspruch der steuerpflichtigen Person auf rechtliches Gehör. Die Eröffnung stellt die grundsätzliche Voraussetzung für die Gültigkeit eines Hoheitsaktes dar. Eine Entscheidung existiert nämlich rechtlich grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an, an dem sie mindestens einer der betroffenen Parteien eröffnet worden ist (abweichende gesetzliche Vorschriften vorbehalten; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 116 N 17). Die Eröffnung der angefochtenen Verfügung entspricht in der Regel der Zustellung dieser Verfügung beim Einsprecher (bzw. dessen Vertreter).