Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab. Bei der Einsprachefrist handelt es sich um eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist (vgl. § 118 Abs. 1 StG), die aber wiederhergestellt werden kann. Gemäss § 118 Abs. 2 StG wird auf verspätet erhobene Rechtsmittel nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Das DBG enthält mit Art.