Dementsprechend ist auf das Eventualbegehren der Rekurrentin ("Festlegung der steuerbaren Faktoren pro 2019") nicht einzutreten. Vor diesem Hintergrund sowie der Tatsache, dass mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ein Nichteintreten sowohl hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuer als auch bezüglich der direkten Bundessteuer 2019 erging – und damit ohnehin bloss ein Anfechtungsobjekt vorliegt –, erübrigen sich Weiterungen zum prozessualen Antrag der Rekurrentin, die Verfahren für die Kantonssteuer und die direkte Bundessteuer 2019 seien zu vereinigen. Urteil A 2021 14 6