1.4 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021, mit welchem die Rekursgegnerin auf die Einsprache der Steuerpflichtigen nicht eingetreten ist (Rek-act. 1). Die materielle Prüfung der Rechtmässigkeit der Ermessensveranlagung ist vorliegend nicht Streitgegenstand und vom Verwaltungsgericht nicht zu beurteilen (vgl. BGer 2C_454/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2; VGer ZG A 2021 2 vom 18. August 2021 E. 1.1). Dementsprechend ist auf das Eventualbegehren der Rekurrentin ("Festlegung der steuerbaren Faktoren pro 2019") nicht einzutreten.