1.2 Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) bzw. der Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) wird der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs) umfasst. 1.3 Der vorliegende Rekurs gegen den bei der Rekurrentin am 19. Juni 2021 eingegangenen Einspracheentscheid der Steuerverwaltung wurde am 19. Juli 2021 der Schweizerischen Post übergeben, womit dieser als rechtzeitig eingereicht gilt. Der Rekurs entspricht im Weiteren den übrigen formellen Voraussetzungen, sodass darauf grundsätzlich einzutreten ist.