Mit den aufgelegten Unterlagen werde klar und eindeutig belegt, welche Dokumente (und welche Seiten bei mehrseitigen Dokumenten) in welchem Couvert zum Versand der Post übergeben worden seien. Es liege an der Rekurrentin, anhand von konkreten nachweisbaren Anhaltspunkten darzulegen, dass ausgerechnet die vierseitige Veranlagungsverfügung 2019 nach Ermessen sowie die einseitige Ordnungsbussenverfügung 2019 – also jene Dokumente mit den grössten wirtschaftlichen Folgen – nicht im unbestrittenermassen zugestellten Couvert 1 enthalten gewesen seien. Die von der Steuervertreterin vorgebrachten Ausführungen überzeugten in dieser Hinsicht nicht (act. 5).