Der Versand von Couvert 1 sei per Einschreiben, jener von Couvert 2 per B-Post erfolgt. Der Grund für die Unterscheidung liege darin, dass in Couvert 1 eine Veranlagungsverfügung nach Ermessen ("Veranlagungsart VA12") enthalten gewesen sei. Mit den aufgelegten Unterlagen werde klar und eindeutig belegt, welche Dokumente (und welche Seiten bei mehrseitigen Dokumenten) in welchem Couvert zum Versand der Post übergeben worden seien.