D. Mit Vernehmlassung vom 17. September 2021 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend auch Rekursgegnerin) die Abweisung des Rekurses bzw. der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrentin. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der sehr grossen Anzahl an Briefsendungen (Output) erfolge der Druck und die Couvertierung der einzelnen Sendungen seit Jahren weitgehend vollautomatisiert. Dies sei auch vorliegend der Fall gewesen. Die automatisierten Prozesse des hauseigenen Druckzentrums würden laufend überwacht; das System sei so eingestellt, dass es technisch ausgeschlossen sei, dass im System als