Der Eröffnungsmangel könne durch eine spätere Eröffnung geheilt werden, was vorliegend frühestens am 19. Juni 2021 mit der Zustellung des Einspracheentscheids vom 18. Juni 2021 erfolgt sei. Mit der vorliegenden Eingabe werde die neueröffnete Rechtsmittelfrist folglich gewahrt. Die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung werde durch die (beigelegte) vollständig ausgefüllte Steuererklärung 2019 (inkl. Jahresrechnung) nachgewiesen (act. 1). C. Am 20. August 2021 bezahlte die Rekurrentin den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– fristgerecht (act. 3).