Es stelle sich in diesem Zusammenhang die Rechtsfrage, welche Partei das Risiko eines Fehlers, der in einem weitgehend automatisierten Prozess entstehe, zu tragen habe. Es habe diesbezüglich ein angemessener Risikoausgleich stattzufinden, da die Erbringung eines strikten Negativbeweises faktisch nicht möglich sei. Das gelte insbesondere bei Ermessensveranlagungen. Die Veranlagungsverfügung 2019 sei damit am 7. Mai 2021 nicht korrekt eröffnet worden und entfalte keine Rechtswirkung. Der Eröffnungsmangel könne durch eine spätere Eröffnung geheilt werden, was vorliegend frühestens am 19. Juni 2021 mit der Zustellung des Einspracheentscheids vom 18. Juni 2021 erfolgt sei.