Die mit der Sendung vom 6. Mai 2021 tatsächlich zugestellte Steuerveranlagung 2018 sei von der Steuervertreterin am 10. Mai 2021 mit einem Prüfvermerk versehen worden. Wäre in dieser Sendung ebenfalls die Ermessensveranlagung 2019 enthalten gewesen, hätten die vor und nach der angeblichen Zustellung vorgenommenen Handlungen der Steuervertreterin keinen Sinn ergeben. Das Steuerveranlagungsverfahren sei heute geprägt durch maschinelle Datenverarbeitung und Automatisierungen. Es stelle sich in diesem Zusammenhang die Rechtsfrage, welche Partei das Risiko eines Fehlers, der in einem weitgehend automatisierten Prozess entstehe, zu tragen habe.