B. Gegen diesen Entscheid erhob die Steuerpflichtige (fortan Rekurrentin) vertreten durch ihre Steuervertreterin am 19. Juli 2021 Rekurs und Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug und beantragte, der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 18. Juni 2021 sei aufzuheben, die kantonale Steuerverwaltung sei anzuweisen, die Kantons- und die direkte Bundessteuer 2019 im ordentlichen Veranlagungsverfahren basierend auf der Steuererklärung 2019 zu veranlagen und eventualiter die steuerbaren Faktoren wie folgt festzulegen: