5). Mit Druckdatum vom 8. Juni 2021 (Posteingang 14. Juni 2021) reichte die Steuervertreterin eine nicht unterzeichnete Steuererklärung ohne Beilagen ein (StV-act. 7), welche seitens der Steuerverwaltung als sinngemässe Einsprache gegen die Ermessensveranlagungsverfügung 2019 vom 6. Mai 2021 interpretiert wurde. Mit Entscheid vom 18. Juni 2021 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache nicht ein; dies mit der Begründung, die Einsprache sei erst nach Ablauf der gesetzlichen Einsprachefrist von 30 Tagen eingereicht worden. Die Veranlagungsverfügung 2019 nach Ermessen sei bereits in Rechtskraft erwachsen (Rek-act. 1).