Da die Steuervertreterin die Steuererklärung für die Steuerperiode 2019 nicht innert Frist eingereicht hatte, erging hierfür am 31. Oktober 2020 die erste (StV-act. 6) und am 2. Februar 2021 die zweite Mahnung (vgl. act. 1 S. 5) der Steuerverwaltung des Kantons Zug (fortan: Steuerverwaltung). Da die Steuerpflichtige bzw. ihre Steuervertreterin auch diesen Aufforderungen keine Folge leistete, veranlagte die Steuerverwaltung die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2019 mit Verfügungen vom 6. Mai 2021 androhungsgemäss nach Ermessen (in Rek-act. 5).