{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-14_2021-11-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_14_5725904a692227324825c1f1a293ecde1126f329534aae5f6b24ad89afa232d3598980fcf9d802ca4c09cfd57bb29b223043fefdff7ca6aec815a6e1b3634c1c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1126f329534aae5f6b24ad89afa232d3598980fcf9d802ca4c09cfd57bb29b223043fefdff7ca6aec815a6e1b3634c1c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_14", "Checksum": "907488cb370b1481d8514bd5278046db"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2019 / direkte Bundessteuer 2019 (Ermessensveranlagung / Nichteintreten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:59", "Checksum": "498395318e058ba692d131c547d9937d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 14\nRegeste:\nKantonssteuer 2019 / direkte Bundessteuer 2019 (Ermessensveranlagung / Nichteintreten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nder eingeschriebenen Sendung aufkommen lassen. Es sind insbesondere keine\nvergleichbaren Umstände wie in BGE 122 I 97 oder BGE 124 V 400 dargetan (vgl. vorne\nE. 2.6), fehlen doch vorliegend konkrete Indizien oder gar Beweismittel, die auf eine\nunvollständige oder fehlerhafte Sendung hindeuten würden. Die Argumentation der\nRekurrentin erschöpft sich in einfachen Parteibehauptungen. Auf ihre\nSachverhaltsdarstellung kann jedoch nicht abgestellt werden, ihre Darlegung der\nUmstände erscheint nicht nachvollziehbar. Es ist der Rekurrentin damit nicht gelungen, die\nVermutung, dass die unbestrittenermassen zugestellte Sendung tatsächlich auch die\nfragliche Ermessensveranlagung sowie die Ordnungsbussenverfügung für die\nSteuerperiode 2019 enthalten hat, umzustossen.\n\n5.\n5.1 Soweit die Rekurrentin mit ihrer Argumentation die angewandten Beweisregeln als\nsolche in Frage stellt und für automatisiert versendete Briefpost einen anderen\n\"Risikoausgleich\" sowie zwingend eine separate Zustellung von Verfügungen –\ninsbesondere bei Veranlagungen nach Ermessen – fordert, ist ihr das Folgende\nentgegenzuhalten:\n\nEinerseits verkennt die Rekurrentin, dass die Erbringung eines strikten Negativbeweises\ngerade nicht gefordert ist, sondern das Beweismass der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit Anwendung findet. Anderseits ist es der Steuerverwaltung selbst\nüberlassen, wie sie ihre Verfügungen und Entscheide zustellt. Wie etwa BGE 124 V 400\nzeigt (vorne E. 2.6), hat dabei die zustellende Behörde das Beweisrisiko einer \"en bloc\"-\nZustellung dann zu tragen, wenn dem Empfänger die Umstossung der natürlichen\nVermutung mittels Indizien gelingt. Dies entspricht einem angemessenen Risikoausgleich.\nSodann ist nicht davon auszugehen, dass automatisierte Prozesse generell zu mehr\nFehlern führen würden als manuelle, sodass sich auch in dieser Hinsicht kein Abweichen\nvon den rechtsprechungsgemässen Beweisregeln aufdrängt. Wenn die Steuervertreterin\nfür die separate Zustellung von Behördenhandlungen mit dem Argument eines\nbesonderen Rechtsnachteils bei Ermessensveranlagungen plädiert, lässt sie ausser Acht,\ndass eine solche nicht per se zu einer \"vielfach überhöhten Einschätzung\" und damit zu\nNachteilen für die steuerpflichtige Person führt. Sollte dies vorliegend für die\nSteuerpflichtige der Fall sein, hat sie diesen Umstand aufgrund der Verletzung ihrer\nMitwirkungspflichten (vgl. Art. 124 DBG ff. sowie § 125 StG ff.) jedoch selber zu vertreten.\nDie Folgen derartiger Pflichtverletzungen dürften der fachkundigen Steuervertreterin der\nRekurrentin ferner bekannt gewesen sein. Im Übrigen ist sowohl für\n\nUrteil A 2021 14\n15\n\nErmessensveranlagungen als auch für reguläre Veranlagungsverfügungen das Instrument\nder Einsprache vorgesehen. Damit gelten für beide Veranlagungsarten identische Regeln\nbezüglich Fristenlauf und -wahrung. Eine gesonderte Behandlung der\nErmessensveranlagung im Hinblick auf ihre Zustellung rechtfertigt sich auch unter diesem\nBlickwinkel nicht. Ferner kann der Adressat einer Verfügung auch bei einer separaten\nZustellung den Inhalt der Sendung bestreiten. Es kommt somit nicht darauf an, ob die\nZustellung separat oder gemeinsam erfolgt, ausschlaggebend ist vielmehr, ob der\nAbsender den Inhalt in substanziierter Form darlegen kann oder nicht. Der Nachweis, dass\nder tatsächliche Inhalt der erhaltenen Sendung überwiegend wahrscheinlich unvollständig\nwar, steht dem Empfänger in jedem Fall offen. Einfache Parteibehauptungen reichen\nhierfür allerdings nicht aus. Des Weiteren gilt es anzumerken, dass bei Fehlen der\nnatürlichen Vermutung in Bezug auf den von der Behörde substantiiert dargelegten\nSendungsinhalt, ein Adressat die Eröffnung einer zu seinen Lasten ausfallenden\nVerfügung faktisch nach Belieben in Frage stellen könnte.\n\n5.2 Es sind ferner keine Fristwiederherstellungsgründe geltend gemacht, solche sind\ndenn auch nicht ersichtlich, womit es auch diesbezüglich sein Bewenden haben kann.\n\n6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Rekurrentin nicht gelungen ist, die\nnatürliche Vermutung in Bezug auf den Inhalt der ihr am 7. Mai 2021\nunbestrittenermassen zugestellten Sendung umzustossen. Die rechtsgültige und\nfristauslösende Zustellung der Veranlagungsverfügung nach Ermessen vom 6. Mai 2021\nist daher am Freitag, 7. Mai 2021, erfolgt und nicht wie die Rekurrentin geltend macht\nfrühestens am 19. Juni 2021. Der Fristenlauf begann damit am Samstag, 8. Mai 2021, und\nendete am Montag, 7. Juni 2021. Die Einreichung der Steuererklärung 2019 (ausgedruckt\nam 8. Juni 2021, eingegangen bei der Steuerverwaltung am 14. Juni 2021, vgl. StV-act. 7)\nbzw. die damit sinngemäss erhobene Einsprache erfolgte damit so oder anders verspätet.\nDie Steuerverwaltung ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache der Steuervertreterin\neingetreten. Der vorliegende Rekurs ist dementsprechend abzuweisen.\n\n7. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG und § 120 Abs. 1 StG sind die Kosten des Verfahrens\nder unterliegenden Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des\nUnterliegens aufzuerlegen. Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.–\n(§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG;\nBGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der\nWichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwertes ermittelt (§ 1 Abs. 2\n\nUrteil A 2021 14\n16\n\nKoV VG). Die Spruchgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. hierzu auch\ndie vom Verwaltungsgericht publizierten Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten\ngemäss § 22 VRG) und wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe\nverrechnet.\n\n"}