{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-14_2021-11-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_14_5725904a692227324825c1f1a293ecde1126f329534aae5f6b24ad89afa232d3598980fcf9d802ca4c09cfd57bb29b223043fefdff7ca6aec815a6e1b3634c1c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1126f329534aae5f6b24ad89afa232d3598980fcf9d802ca4c09cfd57bb29b223043fefdff7ca6aec815a6e1b3634c1c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_14", "Checksum": "907488cb370b1481d8514bd5278046db"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2019 / direkte Bundessteuer 2019 (Ermessensveranlagung / Nichteintreten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:59", "Checksum": "498395318e058ba692d131c547d9937d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 14\nRegeste:\nKantonssteuer 2019 / direkte Bundessteuer 2019 (Ermessensveranlagung / Nichteintreten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n4.1 Die Steuervertreterin bringt zunächst vor, sie habe am 8. Juni 2021 eine nicht\nunterzeichnete provisorische Steuererklärung 2019 abgeschickt. Dabei handle es sich um\nein gängiges und sorgfältiges Vorgehen von fachkundigen Personen als Reaktion auf eine\nbehördliche Aufforderung zur Einreichung einer Steuererklärung, damit der Erlass einer\nErmessensveranlagung infolge Nichteinreichung der Steuererklärung vermieden werden\nkönne. Hätte die Rekurrentin bzw. deren fachkundige Steuervertreterin Kenntnis von der\nErmessensveranlagungsverfügung 2019 gehabt, hätte dieses Vorgehen keinen Sinn\ngemacht und das korrekte Vorgehen eines fachkundigen Vertreters nach Ablauf der\nRechtsmittelfrist wäre das Einreichen eines Fristwiederherstellungsgesuches samt\nNachholen der notwendigen Handlung gewesen.\n\nZunächst ist anzumerken, dass die Einreichung einer Steuererklärung (nicht\nunterschrieben und ohne Beilagen) nach zwei Mahnungen, wobei die zweite Mahnung\nbereits vier Monate vor der Einreichung der Steuererklärung am 8. bzw. 14. Juni 2021 (vgl.\nStV-act. 7) von der Steuervertreterin empfangen wurde, wohl kaum als \"gängiges und\nsorgfältiges Vorgehen\" einer fachkundigen Person bezeichnet werden kann. Die\nSachverhaltsdarstellung, wonach die Steuervertreterin angeblich erst anfangs Juni 2021\nvon der am 2. Februar 2021 empfangenen zweiten Mahnung Kenntnis genommen habe\n(was im Übrigen nicht weiter erklärt wird), lässt sodann vielmehr auf organisatorische\nProbleme bezüglich Handhabung der Post sowie auf Mängel in der Fristenkontrolle\nseitens der Steuervertreterin schliessen. Insgesamt ist nicht ersichtlich, wie das von der\nSteuervertreterin beschriebene Vorgehen Zweifel am Inhalt der strittigen Sendung\nbegründen sollte. Unbelegte Parteivorbringen betreffend eigene hypothetische\nHandlungen bilden jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte im Sinne der dargelegten\nRechtsprechung, welche am substantiiert dargelegten Sendungsinhalt zweifeln liessen.\n\n4.2 Die weiter vorgebrachte Konsultation von Rechtsanwältin C.________ nach der\nKenntnisnahme des Einspracheentscheids vom 18. Juni 2021, welche – nach der\nDarstellung der Steuervertreterin – unnötig gewesen wäre, wenn sie tatsächlich Kenntnis\nvon der Ermessensveranlagung 2019 gehabt hätte, zeichnet sich gerade als konsequenter\nSchritt nach der Zustellung eines zu Lasten des Adressaten ausfallenden Entscheids aus.\nEs ist nicht ersichtlich, wie diese Handlung der Steuervertreterin mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit darauf schliessen liesse, dass die Ermessensveranlagung 2019 nicht\nInhalt der strittigen Sendung gewesen war.\n\nUrteil A 2021 14\n13\n\n4.3 Auch die telefonische Rückfrage bei der Steuerverwaltung nach der Zustellung des\nEinspracheentscheids vom 18. Juni 2021 (vgl. Rek-act. 5) kann für sich allein nicht als\nkonkreter Anhaltspunkt für die Unvollständigkeit der strittigen Sendung betrachtet werden.\nVielmehr stellt auch dies letztlich eine reine Parteibehauptung dar. Gerade vor dem\nHintergrund des vorgängig schleppenden Verhaltens der Steuervertreterin (zweimalige\nMahnung zur Einreichung einer Steuererklärung) sowie der erst deutlich verspäteten\nKenntnisnahme der zweiten Mahnung, ist vielmehr von organisatorischen\nUnzulänglichkeiten der Steuervertreterin auszugehen. Demgegenüber hat die\nSteuerverwaltung den strittigen Sendungsinhalt substantiiert dargelegt.\n\n4.4 Schliesslich ist anzumerken, dass die Steuervertreterin ihre Argumentation auf die\nfehlende Kenntnisnahme der Ermessensveranlagung 2019 richtet. Für die fristauslösende\nkorrekte Eröffnung eines Entscheids kommt es jedoch nicht auf die tatsächliche\nKenntnisnahme, sondern auf dessen Zustellung an (vgl. vorne E. 2.3).\n\nAn dieser Stelle ist unerlässlich anzumerken, dass die seitens der Steuervertreterin\nkontrollierte und mit dem entsprechenden Stempel versehene erste Seite der am 7. Mai\n2021 zugestellten Sendung den Vermerk \"1 von 2 Couverts\" trägt, der unmissverständlich\nauf einen zweiten Teil hinweist. Die Steuervertreterin wäre nach Treu und Glauben\ngehalten gewesen, sich zeitnah über den Inhalt der zweiten Sendung zu erkundigen, sollte\nsie diesen – wie behauptet – tatsächlich nicht erhalten haben. Die Steuervertreterin führt\naber nichts in Bezug auf derartige Nachforschungen aus. Der Inhalt des zweiten mittels B-\nPost versendeten Couverts mit den Rechnungen und Einzahlungsscheinen für die nach\nErmessen veranlagte Steuerperiode 2019 hätte die Steuerpflichtige bzw. ihre\nSteuervertreterin aber eindeutig über den Erlass der Ermessensveranlagungsverfügung in\nKenntnis gesetzt. Gerade nachdem die zweite Mahnung offenbar bereits im Februar 2021\nergangen war, musste die Steuervertreterin darüber hinaus jederzeit mit einer\nVeranlagung nach Ermessen rechnen, dürfte die in der Mahnung vom Februar 2021\nangesetzte Frist im Juni 2021 bei der Einreichung der nichtunterzeichneten\nSteuererklärung doch längst verstrichen gewesen sein. Wenn die Steuervertreterin nun\nvorbringt, sie hätte mit ihrem Verhalten bloss gutgläubig auf die Mahnung vom Februar\n2021 reagiert, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie wäre demgegenüber nach Treu und\nGlauben verpflichtet gewesen, sich nach Couvert \"2 von 2\" zu erkundigen.\n\n4.5 Nach dem Gesagten vermag die Rekurrentin (bzw. ihre Steuervertreterin) keine\nUmstände oder Anhaltspunkte darzulegen, die Zweifel an der Vollständigkeit des Inhalts\n\nUrteil A 2021 14\n14\n\n"}