{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-14_2021-11-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_14_5725904a692227324825c1f1a293ecde1126f329534aae5f6b24ad89afa232d3598980fcf9d802ca4c09cfd57bb29b223043fefdff7ca6aec815a6e1b3634c1c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1126f329534aae5f6b24ad89afa232d3598980fcf9d802ca4c09cfd57bb29b223043fefdff7ca6aec815a6e1b3634c1c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_14", "Checksum": "907488cb370b1481d8514bd5278046db"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2019 / direkte Bundessteuer 2019 (Ermessensveranlagung / Nichteintreten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:59", "Checksum": "498395318e058ba692d131c547d9937d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 14\nRegeste:\nKantonssteuer 2019 / direkte Bundessteuer 2019 (Ermessensveranlagung / Nichteintreten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nUrteil A 2021 14\n10\n\nangewandten Systems der \"en bloc\"-Zustellung, sei dieses jedoch im Gegenzug nicht in\nder Lage, den erforderlichen Nachweis zu erbringen (BGE 124 V 400 E. 4b).\n\n3. Strittig ist vorliegend der Inhalt der am 6. Mai 2021 von der Steuerverwaltung mittels\neingeschriebener Post versandten Sendung bzw. die korrekte Eröffnung der\nfristauslösenden Veranlagungsverfügung 2019 nach Ermessen. Die Steuerverwaltung\nbesteht darauf, dass die strittige Sendung die Ermessensveranlagung 2019 und die\nOrdnungsbussenverfügung 2019 enthalten habe. Die Rekurrentin bestreitet, dass diese\nSendung 14 Seiten – wie die Steuerverwaltung dies behaupte – enthalten habe. Der Inhalt\nsei nur neun Seiten gewesen, nämlich lediglich die Veranlagungsverfügung 2018 und die\ndazu gehörigen Rechnungen samt Einzahlungsscheinen.\n\n3.1 Vorab kann festgehalten werden, dass die Steuerverwaltung rechtsgenüglich\nnachgewiesen hat, dass der Steuervertreterin die eingeschriebene Sendung vom 6. Mai\n2021 (Sendungsnummer _________) am 7. Mai 2021 um 10:31 Uhr zugegangen ist\n(Track & Trace-Bericht; StV-act. 3). Die Rekurrentin bestreitet dies denn auch nicht und\nanerkennt deren Erhalt am 7. Mai 2021.\n\n3.2 Im Weiteren legte die Steuerverwaltung in substanziierter Form den Inhalt der\nstrittigen Sendung dar. So reichte sie Ausdrucke aus ihrem Veranlagungssystem (StVact. 1) und ihrem Archivierungssystem (StV-act. 2) sowie den Track & Trace-Bericht (inkl.\nID-Nummern und Seitenanzahl des Couvertinhalts) der Post bezüglich Couvert 1 (StVact. 3) auf. Die Beschwerdegegnerin führte in diesem Zusammenhang überzeugend aus,\ndass sämtliche aufbereiteten und ausgedruckten Dokumente mittels einer OMR-Software\n(\"Optical Mark Recognition-Software\") verarbeitet würden. Jedes Dokument erhalte dabei\neine ID-Nummer und würde im Archivierungssystem elektronisch archiviert. Die ID-\nNummern seien in den Sendungsverfolgungsbordereaux der Post ebenfalls aufgeführt,\nsodass der Versand eindeutig dokumentiert werde. Die Verteilung der Dokumente in die\nbeiden Couverts sei automatisiert nach der Reihenfolge deren Aufbereitung erfolgt. Als\nBeweis für die Aufbereitungsreihenfolge diene der Ausdruck aus dem\nArchivierungssystem (act. 5 S. 3 f.).\n\nAus den aufgelegten Beweismitteln ergibt sich sodann, dass im Archivierungssystem eine\nSendung mit sechs Dokumenten (Veranlagungsverfügung 2019,\nOrdnungsbussenverfügung 2019, Veranlagungsverfügung 2018 sowie zwei Rechnungen\nund ein Einzahlungsschein für die Steuerperiode 2018) um 06:53:08 Uhr eingescannt\n\nUrteil A 2021 14\n11\n\nwurde. Die zweite Sendung mit vier Dokumenten (zwei Rechnungen und zwei\nEinzahlungsscheine für die Steuerperiode 2019) wurde um 07:45:32 Uhr im\nArchivierungssystem verarbeitet (StV-act. 2). Anhand der ID-Nummern kann der Inhalt der\nbeiden Sendungen unmissverständlich festgestellt werden. Demnach bestand der\nCouvertinhalt der strittigen eingeschriebenen Sendung gemäss der Sendungsverfolgung\nder Post aus folgenden 14 Seiten: vier Seiten mit dem Formular-Code VAJP und\nID 174342247720, zwei Seiten mit dem Formular-Code R_J10 und ID 174348248535,\nzwei Seiten mit dem Formular-Code R_J20 und ID 174350248986, eine Seite mit dem\nFormular-Code SN-ES und ID 174349248734, vier Seiten mit dem Formular-Code\nVAJP_EIN und ID 174329246003 sowie eine Seite mit dem Formular-Code OBUS und\nID 174316245510 (StV-act. 3 S. 2). Gestützt auf die Tabelle der Formular-Codes und die\ndazugehörigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 5 S. 5) ergibt sich, dass\nder Code \"VAJP_EIN\" für \"Veranlagungsverfügung JP VA12 (d.h. Veranlagungsart nach\nErmessen)\" und der Code \"OBUS\" für \"Ordnungsbussenverfügung\" steht. Damit\nübereinstimmend ist auch der durch die Steuerverwaltung eingereichten Auswertung aus\ndem Archivierungssystem der Abteilung Zentrale Dienste zu entnehmen, dass der\nstrittigen Ermessensveranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2019 die ID-\nNummer 174329246003 und der Ordnungsbussenverfügung 2019 die ID-\nNummer 174316245510 zugewiesen wurden. Die beiden Dokumente wurden am 6. Mai\n2021 um 06:53:08 verarbeitet und in \"Couvert 1\" verpackt (StV-act. 2 und 5).\n\n3.3 Die Darlegungen der Steuerverwaltung in Bezug auf den Inhalt der strittigen\nSendung sind lückenlos, schlüssig und substanziiert. Ein etwaiger Versandfehler,\ntechnische oder manuelle Manipulationen sind nicht ersichtlich. Nach der ständigen\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung und der einstimmigen Auffassung der Lehre besteht\nbei dieser Ausgangslage eine natürliche Vermutung, dass die eingeschriebene Sendung\ndie betreffende Mitteilung – hier die Veranlagungsverfügung sowie die\nOrdnungsbussenverfügung betreffend die Steuerperiode 2019 – enthalten hat. Der\nRekurrentin bzw. ihrer Steuervertreterin bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass dies\nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht der Fall war.\n\n4. Um diese natürliche Vermutung zu widerlegen, muss die Rekurrentin konkrete\nAnhaltspunkte vorbringen, welche Zweifel bezüglich des Inhalts der Sendung aufkommen\nlassen; ein direkter Gegenbeweis ist dazu nicht erforderlich (vgl. vorne E. 2.5).\n\nUrteil A 2021 14\n12\n\n"}