{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-14_2021-11-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_14_5725904a692227324825c1f1a293ecde1126f329534aae5f6b24ad89afa232d3598980fcf9d802ca4c09cfd57bb29b223043fefdff7ca6aec815a6e1b3634c1c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1126f329534aae5f6b24ad89afa232d3598980fcf9d802ca4c09cfd57bb29b223043fefdff7ca6aec815a6e1b3634c1c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_14", "Checksum": "907488cb370b1481d8514bd5278046db"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2019 / direkte Bundessteuer 2019 (Ermessensveranlagung / Nichteintreten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:59", "Checksum": "498395318e058ba692d131c547d9937d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 14\nRegeste:\nKantonssteuer 2019 / direkte Bundessteuer 2019 (Ermessensveranlagung / Nichteintreten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nist die zustellende Behörde. Als Beweis kommen in der Regel die entsprechende\nPostquittung und der Nachweis über den elektronischen Dienst der Post \"Track & Trace\"\nin Frage. Für den Inhalt der Sendung ist der Empfänger beweisbelastet, sofern der\nNachweis der Zustellung erbracht ist und der Absender in substanziierter Form den Inhalt\ndargetan hat. Diesfalls greift nämlich die natürliche Vermutung, dass die Sendung die\nbetreffende Mitteilung enthält. Dem Adressaten bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten,\ndass dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht der Fall war. Da es sich dabei um\nden Nachweis einer negativen Tatsache handelt, kann dafür naturgemäss kaum je der\nvolle Beweis erbracht werden (was daher auch nicht verlangt werden kann). Will der\nEmpfänger diese beweisrechtliche Vermutung umstossen, muss er konkrete\nAnhaltspunkte vorbringen, welche Zweifel bezüglich des tatsächlichen Inhalts der\nSendung aufkommen lassen (vgl. zum Ganzen BGE 124 V 400 E. 2c; BVGer A-3474/2013\nvom 7. Oktober 2013 E. 3.4; StE 1996 B 92.21 Nr. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\na.a.O., Art. 116 N 41 ff.; Urs Cavelti, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das\nVerwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 20 N 16; Patricia Egli, in:\nPraxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 20 N 22, je mit\nweiteren Hinweisen). Auf die Darstellung der steuerpflichtigen Person ist dabei\nabzustellen, wenn ihre Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen\nWahrscheinlichkeit entspricht, wobei der gute Glaube zu vermuten ist. Die Frage, wann\nsolche konkreten Anhaltspunkte oder nachvollziehbaren Umstände vorliegen, die Zweifel\nbezüglich des Inhalts der Sendung aufkommen lassen, muss im Einzelfall entschieden\nwerden und stellt eine Frage der Beweiswürdigung dar. Die immer bestehende\ntheoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle genügt aber nicht, um die\nVermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler\nvorhanden sind (BGE 142 IV 201 E. 2.3; vgl. BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014\nE. 2.1.1 ff.; 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.3,\nje mit Hinweisen).\n\n2.6 In BGE 122 I 97 hatte das Bundesgericht etwa die Fallkonstellation zu beurteilen,\ndass beide (vorinstanzlich) involvierten Parteien behaupteten, das Urteilsdispositiv des\nEntscheides der Vorinstanz vom 29. August 1995 nicht erhalten zu haben. Mit\neingeschriebener Sendung vom 8. September 1995 sei ihnen eine Entscheidung\nbetreffend Ablehnung des Antrags auf ein Sachverständigengutachten zugegangen; nicht\n– wie von der Vorinstanz behauptet – das Urteil vom 29. August 1995. Dem\nBeschwerdeführer gelang es – neben weiteren Indizien – vor Bundesgericht aufzuzeigen,\ndass die Vorinstanz ihre Entscheidung hinsichtlich Ablehnung des\n\nUrteil A 2021 14\n9\n\nSachverständigengutachtens zweimal mitgeteilt hatte, das erste Mal am 28. Juni 1995 und\ndas zweite Mal am 8. September 1995. Das Bundesgericht betrachtete die Vermutung\nhinsichtlich des Sendungsinhalts anhand der Akten- und Indizienlage sowie der\nübereinstimmenden Sachverhaltsdarstellungen beider Parteien als umgestossen. Es sei\nsehr wahrscheinlich, dass bei der Zustellung der Bescheide vom 8. September 1995 ein\nFehler unterlaufen sei: Anstelle des Urteildispositivs vom 29. August 1995 habe die\nVorinstanz ein zweites Mal die Ablehnung des Gutachtens mitgeteilt.\n\nEinem anderen Fall, den das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) im Jahr 1998\nentschied, lag der Sachverhalt zugrunde, dass das Versicherungsgericht des Kantons\nFreiburg dem \"Office fédéral du développement économique et de l'emploi [OFDE]\"\nunbestrittenermassen am 30. Oktober 1996 eine eingeschriebene Sendung mit neun\nUrteilen zugestellt hatte. Das OFDE bestritt allerdings, dass sich das Urteil in der Sache\n5S 95 339 im Umschlag befunden habe. Stattessen sei darin ein Urteil in der Rechtssache\n5S 96 206 enthalten gewesen, welches in der (vom Gericht erstellten) Liste der am\n29. Oktober 1996 aufgegebenen Einschreiben nicht aufgeführt gewesen sei. Das EVG\nstellte fest, die Aktenlage enthalte im vorliegenden Fall mehrere Anhaltspunkte, die die\nBehauptung des OFDE bestätigten, das fragliche Urteil (5S 95 339) erst am 14. November\n1996 erhalten zu haben. Das Amt lege neun Urteile vor, die alle am 29. Oktober 1996\nversendet und vom\nOFDE am 30. Oktober 1996 registriert worden seien. Darunter habe sich auch das Urteil in\nder Sache 5S 96 206 befunden, welches in der Liste der am 29. Oktober 1996\nversendeten Einschreiben nicht erwähnt gewesen sei. Nach dem gewöhnlichen Lauf der\nDinge sei es höchst unwahrscheinlich, dass das kantonale Gericht dieses Urteil dem\nOFDE noch am selben Tag, aber in einem separaten Schreiben mitgeteilt habe, was\nunbestreitbar ein konkretes und entscheidendes Indiz für die Sachverhaltsdarstellung des\nOFDE darstelle. Darüber hinaus gebe es ein weiteres Indiz dafür, dass das fragliche Urteil\nnicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Die vom OFDE vorgelegte Kopie des Urteils\ntrage einen Stempel der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg, der das\nErfassungsdatum vom 31. Oktober 1996 angebe. Unter diesen Umständen könne nicht\nmehr von der Vermutung ausgegangen werden, dass die eingeschriebene Sendung vom\n29. Oktober 1996 auch das fragliche Urteil enthalten habe. Das EVG erachtete die\nVermutung, dass die erwiesenermassen zugestellte Sendung tatsächlich die auf dem\nUmschlag angegebenen Aktenstücke enthalten habe, folglich aufgrund der dargelegten\nkonkreten Anhaltspunkte als umgestossen, womit die Beweislast für den Sendungsinhalt\nderen Urheber treffe. Aufgrund des vom Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg\n\n"}