{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-14_2021-11-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_14_5725904a692227324825c1f1a293ecde1126f329534aae5f6b24ad89afa232d3598980fcf9d802ca4c09cfd57bb29b223043fefdff7ca6aec815a6e1b3634c1c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1126f329534aae5f6b24ad89afa232d3598980fcf9d802ca4c09cfd57bb29b223043fefdff7ca6aec815a6e1b3634c1c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_14", "Checksum": "907488cb370b1481d8514bd5278046db"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2019 / direkte Bundessteuer 2019 (Ermessensveranlagung / Nichteintreten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:59", "Checksum": "498395318e058ba692d131c547d9937d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 14\nRegeste:\nKantonssteuer 2019 / direkte Bundessteuer 2019 (Ermessensveranlagung / Nichteintreten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n2.\n2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen\nSteuerverwaltung bezüglich kantonaler Steuern in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3\nVRG i.V.m. § 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG). Das\nVerwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m.\n§ 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 1 StG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von\nAmtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG). Das\nVerwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der\nVerfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen\nRechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung\nzu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt,\ndass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche Begründung der\nBegehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten\nGründen – ganz oder teilweise – gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im\nErgebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann.\n\n2.2 Gemäss § 132 Abs. 1 StG muss eine Einsprache innert 30 Tagen nach Zustellung\nder angefochtenen Verfügung eingereicht werden, ansonsten auf diese nicht eingetreten\nwerden kann. Nach § 117 Abs. 1 und 2 StG beginnen die im Gesetz vorgesehenen Fristen\nmit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides folgenden Tag. Die Frist\ngilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei der\nVeranlagungsbehörde eingegangen ist oder der Schweizerischen Post übergeben wurde.\nFällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so\nläuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab. Bei der Einsprachefrist handelt es sich um\neine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist (vgl. § 118 Abs. 1 StG), die aber wiederhergestellt\nwerden kann. Gemäss § 118 Abs. 2 StG wird auf verspätet erhobene Rechtsmittel nur\neingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militärdienst,\nKrankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen\nEinreichung verhindert war und dass das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der\nHinderungsgründe eingereicht wurde. Das DBG enthält mit Art. 133 Abs. 3 eine im\nWesentlichen gleichlautende Bestimmung.\n\nUrteil A 2021 14\n7\n\n2.3 Die Bedeutung der Eröffnung einer behördlichen Entscheidung fliesst aus dem\nAnspruch der steuerpflichtigen Person auf rechtliches Gehör. Die Eröffnung stellt die\ngrundsätzliche Voraussetzung für die Gültigkeit eines Hoheitsaktes dar. Eine\nEntscheidung existiert nämlich rechtlich grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an, an dem\nsie mindestens einer der betroffenen Parteien eröffnet worden ist (abweichende\ngesetzliche Vorschriften vorbehalten; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar\nzum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 116 N 17). Die Eröffnung der angefochtenen Verfügung\nentspricht in der Regel der Zustellung dieser Verfügung beim Einsprecher (bzw. dessen\nVertreter). Der Lauf der Einsprachefrist setzt somit eine ordnungsgemässe Zustellung der\nVeranlagungsverfügung voraus (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 15).\nHat die steuerpflichtige Person einen Vertreter bestellt und wurde die Bevollmächtigung\ngegenüber den Steuerbehörden kundgetan, so muss die Zustellung an den Vertreter\nerfolgen, damit sie rechtswirksam ist; die Steuerbehörde ist zur Zustellung an den\nVertreter verpflichtet, sofern und solange das Vertretungsverhältnis der Behörde bekannt\nist (BGer 2C_883/2010 vom 7. April 2011 E. 2.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,\nArt. 117 N 19 mit weiteren Hinweisen). Die Zustellung ist dabei nur eine\nempfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Die\nKenntnisnahme der Entscheidung ist deshalb nicht Voraussetzung für eine\nordnungsgemässe Zustellung; es reicht aus, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme\nbesteht. In welcher Art die Behörde die Zustellung vornehmen will, ist ihr freigestellt. Die\nZustellung durch eingeschriebenen Brief bezweckt einzig, den Zustellbeweis zu sichern\n(BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,\nArt. 116 N 23 und 28).\n\n2.4 Ist der massgebliche Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die\nBeweiswürdigung mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche\nTatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht\ngestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der\nrechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Gelangt das Verwaltungsgericht nicht zum\nErgebnis, dass sich der in Frage stehende Sachverhalt verwirklicht hat, so fragt sich, wer\ndie Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei\nBeweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (vgl.\nBGE 130 III 321 E. 3.1 f. mit Hinweisen).\n\n2.5 Beweispflichtig für den Vollzug und den Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung\noder eines Entscheids, woran Auslösung und Lauf einer Rechtsmittelfrist angeknüpft sind,\n\nUrteil A 2021 14\n8\n\n"}