{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-14_2021-11-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_14_5725904a692227324825c1f1a293ecde1126f329534aae5f6b24ad89afa232d3598980fcf9d802ca4c09cfd57bb29b223043fefdff7ca6aec815a6e1b3634c1c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1126f329534aae5f6b24ad89afa232d3598980fcf9d802ca4c09cfd57bb29b223043fefdff7ca6aec815a6e1b3634c1c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_14", "Checksum": "907488cb370b1481d8514bd5278046db"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2019 / direkte Bundessteuer 2019 (Ermessensveranlagung / Nichteintreten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:59", "Checksum": "498395318e058ba692d131c547d9937d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 14\nRegeste:\nKantonssteuer 2019 / direkte Bundessteuer 2019 (Ermessensveranlagung / Nichteintreten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 17. September 2021 beantragte die Steuerverwaltung\n(nachfolgend auch Rekursgegnerin) die Abweisung des Rekurses bzw. der Beschwerde;\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrentin. Zur Begründung\nführte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der sehr grossen Anzahl an Briefsendungen\n(Output) erfolge der Druck und die Couvertierung der einzelnen Sendungen seit Jahren\nweitgehend vollautomatisiert. Dies sei auch vorliegend der Fall gewesen. Die\nautomatisierten Prozesse des hauseigenen Druckzentrums würden laufend überwacht;\ndas System sei so eingestellt, dass es technisch ausgeschlossen sei, dass im System als\n\nUrteil A 2021 14\n4\n\nversendet aufgeführte Dokumente in der Sendung nicht enthalten seien. Die zuständige\nBücherexpertin habe die beiden Steuerperioden 2018 und 2019 zeitgleich beurteilt und die\nvorzunehmenden Veranlagungen am 4. Mai 2021 plausibilisiert. Der Druck der Dokumente\nund die Couvertierung (inkl. Verschliessung der Couverts) sei am 6. Mai 2021\nvorgenommen worden. Da der umfangreiche Output zweier Steuerperioden mehr als 14\nSeiten umfasst habe, sei die Couvertierung automatisch in zwei Couverts erfolgt. Der\nVersand von Couvert 1 sei per Einschreiben, jener von Couvert 2 per B-Post erfolgt. Der\nGrund für die Unterscheidung liege darin, dass in Couvert 1 eine Veranlagungsverfügung\nnach Ermessen (\"Veranlagungsart VA12\") enthalten gewesen sei. Mit den aufgelegten\nUnterlagen werde klar und eindeutig belegt, welche Dokumente (und welche Seiten bei\nmehrseitigen Dokumenten) in welchem Couvert zum Versand der Post übergeben worden\nseien. Es liege an der Rekurrentin, anhand von konkreten nachweisbaren Anhaltspunkten\ndarzulegen, dass ausgerechnet die vierseitige Veranlagungsverfügung 2019 nach\nErmessen sowie die einseitige Ordnungsbussenverfügung 2019 – also jene Dokumente\nmit den grössten wirtschaftlichen Folgen – nicht im unbestrittenermassen zugestellten\nCouvert 1 enthalten gewesen seien. Die von der Steuervertreterin vorgebrachten\nAusführungen überzeugten in dieser Hinsicht nicht (act. 5).\n\nE. Es folgten keine weiteren Parteieingaben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung\n(ESTV) liess sich während des Verfahrens nicht vernehmen.\n\nF. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den jeweiligen Rechtsschriften wird\n– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG;\nSR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der\nVeranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung\nbei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde\nerheben. Gemäss § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in\nVerwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale\n\nUrteil A 2021 14\n5\n\nRekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die\nBeschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des\nBundesrechtes, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG).\n\nNach § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person\ngegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen\nschriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Einsprachen und Rekurse sind innert\n30 Tagen seit Empfang der massgebenden Verfügung einzureichen, wobei diese Frist\nnicht erstreckt werden kann (§ 118 Abs. 1 StG; vgl. hierzu auch § 117 Abs. 1 StG und\nArt. 133 i.V.m. Art. 140 Abs. 4 DBG).\n\n1.2 Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) bzw. der\nRekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) wird der einfacheren Lesbarkeit halber im\nFolgenden als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff \"Rekurs\" beide Rechtsmittel\n(Beschwerde und Rekurs) umfasst.\n\n1.3 Der vorliegende Rekurs gegen den bei der Rekurrentin am 19. Juni 2021\neingegangenen Einspracheentscheid der Steuerverwaltung wurde am 19. Juli 2021 der\nSchweizerischen Post übergeben, womit dieser als rechtzeitig eingereicht gilt. Der Rekurs\nentspricht im Weiteren den übrigen formellen Voraussetzungen, sodass darauf\ngrundsätzlich einzutreten ist.\n\n1.4 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021,\nmit welchem die Rekursgegnerin auf die Einsprache der Steuerpflichtigen nicht\neingetreten ist (Rek-act. 1). Die materielle Prüfung der Rechtmässigkeit der\nErmessensveranlagung ist vorliegend nicht Streitgegenstand und vom Verwaltungsgericht\nnicht zu beurteilen (vgl. BGer 2C_454/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2; VGer ZG A 2021 2\nvom 18. August 2021 E. 1.1). Dementsprechend ist auf das Eventualbegehren der\nRekurrentin (\"Festlegung der steuerbaren Faktoren pro 2019\") nicht einzutreten. Vor\ndiesem Hintergrund sowie der Tatsache, dass mit dem angefochtenen\nEinspracheentscheid ein Nichteintreten sowohl hinsichtlich der Kantons- und\nGemeindesteuer als auch bezüglich der direkten Bundessteuer 2019 erging – und damit\nohnehin bloss ein Anfechtungsobjekt vorliegt –, erübrigen sich Weiterungen zum\nprozessualen Antrag der Rekurrentin, die Verfahren für die Kantonssteuer und die direkte\nBundessteuer 2019 seien zu vereinigen.\n\nUrteil A 2021 14\n6\n\n1.5 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung\ndes Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n"}