{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-14_2021-11-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_14_5725904a692227324825c1f1a293ecde1126f329534aae5f6b24ad89afa232d3598980fcf9d802ca4c09cfd57bb29b223043fefdff7ca6aec815a6e1b3634c1c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1126f329534aae5f6b24ad89afa232d3598980fcf9d802ca4c09cfd57bb29b223043fefdff7ca6aec815a6e1b3634c1c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_14", "Checksum": "907488cb370b1481d8514bd5278046db"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2019 / direkte Bundessteuer 2019 (Ermessensveranlagung / Nichteintreten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:59", "Checksum": "498395318e058ba692d131c547d9937d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.11.2021 A 2021 14\nRegeste:\nKantonssteuer 2019 / direkte Bundessteuer 2019 (Ermessensveranlagung / Nichteintreten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter\n\nU R T E I L vom 29. November 2021 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________ AG\nRekurrentin\nvertreten durch B.________ GmbH\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nKantonssteuer 2019 / direkte Bundessteuer 2019\n(Ermessensveranlagung / Nichteintreten)\n\nA 2021 14\n2\n\nA. Die Steuerpflichtige A.________ AG ist in Steuersachen durch die B.________\nGmbH (fortan: Steuervertreterin) vertreten. Da die Steuervertreterin die Steuererklärung\nfür die Steuerperiode 2019 nicht innert Frist eingereicht hatte, erging hierfür am\n31. Oktober 2020 die erste (StV-act. 6) und am 2. Februar 2021 die zweite Mahnung\n(vgl. act. 1 S. 5) der Steuerverwaltung des Kantons Zug (fortan: Steuerverwaltung). Da die\nSteuerpflichtige bzw. ihre Steuervertreterin auch diesen Aufforderungen keine Folge\nleistete, veranlagte die Steuerverwaltung die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die\ndirekte Bundessteuer 2019 mit Verfügungen vom 6. Mai 2021 androhungsgemäss nach\nErmessen (in Rek-act. 5). Mit Druckdatum vom 8. Juni 2021 (Posteingang 14. Juni 2021)\nreichte die Steuervertreterin eine nicht unterzeichnete Steuererklärung ohne Beilagen ein\n(StV-act. 7), welche seitens der Steuerverwaltung als sinngemässe Einsprache gegen die\nErmessensveranlagungsverfügung 2019 vom 6. Mai 2021 interpretiert wurde. Mit\nEntscheid vom 18. Juni 2021 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache nicht ein; dies\nmit der Begründung, die Einsprache sei erst nach Ablauf der gesetzlichen Einsprachefrist\nvon 30 Tagen eingereicht worden. Die Veranlagungsverfügung 2019 nach Ermessen sei\nbereits in Rechtskraft erwachsen (Rek-act. 1).\n\nB. Gegen diesen Entscheid erhob die Steuerpflichtige (fortan Rekurrentin) vertreten\ndurch ihre Steuervertreterin am 19. Juli 2021 Rekurs und Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht des Kantons Zug und beantragte, der Einspracheentscheid der\nkantonalen Steuerverwaltung vom 18. Juni 2021 sei aufzuheben, die kantonale\nSteuerverwaltung sei anzuweisen, die Kantons- und die direkte Bundessteuer 2019 im\nordentlichen Veranlagungsverfahren basierend auf der Steuererklärung 2019 zu\nveranlagen und eventualiter die steuerbaren Faktoren wie folgt festzulegen:\n\nKantonssteuer 2019\nGewinn steuerbar (ordentlich): Fr. ________\nKapital steuerbar (ordentlich): Fr. ________\nBeteiligungsabzug: ________ %\n\nDirekte Bundessteuer 2019\nGewinn steuerbar (ordentlich): Fr. ________\nBeteiligungsabzug: ________ %\n\nUnter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin. In prozessualer\nHinsicht wurde die Vereinigung der Verfahren betreffend die Kantons- und direkte\nBundessteuer 2019 beantragt. Begründend führte die Steuervertreterin im Wesentlichen\n\nUrteil A 2021 14\n3\n\naus, sie habe die Ermessensveranlagungsverfügung 2019 nie erhalten. Am 7. Mai 2021\nhabe sie lediglich die Veranlagungsverfügung 2018 sowie Rechnungen für die Kantonsund die direkte Bundessteuer 2018 samt Einzahlungsscheinen in Empfang genommen.\nMehr habe die eingeschriebene Sendung nicht enthalten. Die zweite – gemäss\nStellungnahme der Steuerverwaltung vom 2. Juli 2021 (vgl. Rek-act. 5) – per B-Post\nversandte Sendung mit den Rechnungen und Einzahlungsscheinen für die Steuerperiode\n2019 sei ebenfalls nie angekommen. Die mit der Sendung vom 6. Mai 2021 tatsächlich\nzugestellte Steuerveranlagung 2018 sei von der Steuervertreterin am 10. Mai 2021 mit\neinem Prüfvermerk versehen worden. Wäre in dieser Sendung ebenfalls die\nErmessensveranlagung 2019 enthalten gewesen, hätten die vor und nach der angeblichen\nZustellung vorgenommenen Handlungen der Steuervertreterin keinen Sinn ergeben. Das\nSteuerveranlagungsverfahren sei heute geprägt durch maschinelle Datenverarbeitung und\nAutomatisierungen. Es stelle sich in diesem Zusammenhang die Rechtsfrage, welche\nPartei das Risiko eines Fehlers, der in einem weitgehend automatisierten Prozess\nentstehe, zu tragen habe. Es habe diesbezüglich ein angemessener Risikoausgleich\nstattzufinden, da die Erbringung eines strikten Negativbeweises faktisch nicht möglich sei.\nDas gelte insbesondere bei Ermessensveranlagungen. Die Veranlagungsverfügung 2019\nsei damit am 7. Mai 2021 nicht korrekt eröffnet worden und entfalte keine Rechtswirkung.\nDer Eröffnungsmangel könne durch eine spätere Eröffnung geheilt werden, was\nvorliegend frühestens am 19. Juni 2021 mit der Zustellung des Einspracheentscheids vom\n18. Juni 2021 erfolgt sei. Mit der vorliegenden Eingabe werde die neueröffnete\nRechtsmittelfrist folglich gewahrt. Die offensichtliche Unrichtigkeit der\nErmessensveranlagung werde durch die (beigelegte) vollständig ausgefüllte\nSteuererklärung 2019 (inkl. Jahresrechnung) nachgewiesen (act. 1).\n\nC. Am 20. August 2021 bezahlte die Rekurrentin den von ihr verlangten\nKostenvorschuss von Fr. 3'000.– fristgerecht (act. 3).\n\n"}