Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Rekursverfahren A 2021 11 und A 2021 12 werden vereinigt. 2. Auf die Rekurse wird nicht eingetreten. 3. Dem Rekurrenten wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'500.– auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von total Fr. 4'000.– (Fr. 2'000.– je Verfahren) verrechnet. Der Mehrbetrag von Fr. 500.– wird ihm (nach Rechtskraft des Urteils) zurückerstattet. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.