Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwertes ermittelt (§ 1 Abs. 2 KoV VG). In Anbetracht dessen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass aufgrund der Verfahrensvereinigung ein gewisser "Synergieeffekt" eingetreten ist, welchem bei der endgültigen Kostenauflage Rechnung zu tragen ist, wird die Spruchgebühr auf gesamthaft Fr. 3'500.– festgesetzt. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG). Urteil A 2021 11 / A 2021 12 14