3.6 Zusammenfassend ist folglich auf die am 12. Juli 2021 erhobenen Rekurse mangels schutzwürdigen Interesses des Rekurrenten nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere auch soweit der Rekurrent eine Gehörsverletzung geltend macht (vgl. in diesem Sinne die Anträge 3, 4 und 5), wurden die angefochtenen Entscheide doch offensichtlich im hierfür vorgesehenen Verfahren, von der zuständigen Behörde sowie in der richtigen Form erlassen (vgl. vorne E. 3.2). Urteil A 2021 11 / A 2021 12 13