Vielmehr scheint er erneut darauf abzuzielen, abermals die Fragen im Zusammenhang mit der Steuerhoheit des Kantons Luzern (im Sinne der persönlichen Zugehörigkeit) überprüfen zu lassen. Diesbezüglich will er offensichtlich nicht wahrhaben, dass über die Veranlagungen des Kantons Luzern betreffend die Steuerperioden 2010–2015 höchstrichterlich und damit abschliessend entschieden wurde (BGer 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019; vgl. auch BGer 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.4).