Damit kann auch in den Verweisen des Rekurrenten auf eine "ordentliche Erhebung" bzw. "korrekte Meldung" der AHV-Beiträge kein schutzwürdiges Interesse am vorliegenden Verfahren erblickt werden (vgl. Anträge 10, 11 und 12). Anders als noch im Verfahren A 2019 7 ist vor diesem Hintergrund nicht mehr von einem schutzwürdigen Interesse des Rekurrenten auszugehen (vgl. VGer ZG A 2019 7 vom 27. August 2019 E. 1b). Ferner ist – wie die Rekursgegnerin zu Recht geltend macht (vgl. A 2021 12-act. 7 S. 5) – die Revision eines rechtskräftigen Entscheids gemäss § 139 Abs. 1 StG bloss zugunsten der steuerpflichtigen Person möglich.