Der Rekurrent verlangt vorliegend im Ergebnis, dass der Kanton Zug die rechtskräftig an den Kanton Luzern ausgeschiedenen Einkünfte und Aktiven aus selbständiger Erwerbstätigkeit ebenfalls zu besteuern habe. Eine allfällig nachfolgende interkantonale Doppelbesteuerungsbeschwerde wäre jedoch infolge des verwirkten Beschwerderechts nicht mehr möglich. Folge einer Gutheissung wäre damit eine nicht mehr anfechtbare interkantonale Doppelbesteuerung. Urteil A 2021 11 / A 2021 12 12