3.4 Mit Blick auf die vorstehend zitierten Ausführungen des Bundesgerichts könnte eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie des angefochtenen Revisionsentscheids im Sinne seiner Anträge nur zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Rekurrenten führen. Bezog sich das Bundesgericht bei seinen Ausführungen zur Verwirkung des Beschwerderechts doch auf sämtliche hier interessierenden Steuerperioden 2010–2015. Der Rekurrent verlangt vorliegend im Ergebnis, dass der Kanton Zug die rechtskräftig an den Kanton Luzern ausgeschiedenen Einkünfte und Aktiven aus selbständiger Erwerbstätigkeit ebenfalls zu besteuern habe.