Das Bundesgericht trat mit Urteil 9C_700/2020 vom 16. Juni 2021 nicht auf seine Beschwerde ein. Dabei verwies es insbesondere auf sein Urteil 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.3.3, wonach das Festhalten des Beschwerdeführers an der Behauptung, sein steuerrechtlicher Wohnsitz sei nicht im Kanton Luzern, aufgrund der Gesamtwürdigung seines Verhaltens – insbesondere seiner jahrelangen Totalverweigerung der grundlegenden, allgemein bekannten und individuell angemahnten Mitwirkungspflichten – als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei.