Der Steuerpflichtige hatte – wie er selbst in seiner Rekursschrift erwähnt (vgl. A 2021 11- act. 1 Ziff. 4) – das Urteil S 2019 57 des Verwaltungsgerichts Zug vom 16. September 2020 betreffend die AHV-Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 (gemäss welchem diese gestützt auf die Angaben der Steuerverwaltung Luzern festzusetzen seien) ans Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht trat mit Urteil 9C_700/2020 vom 16. Juni 2021 nicht auf seine Beschwerde ein.