dass der Einspracheentscheid der Steuerkommission Luzern vom 30. November 2017 (betreffend die Steuerperioden 2010–2015) unangetastet bleibe. Dies führe dazu, dass das Hauptsteuerdomizil – aus rechtskräftiger Optik des Kantons Luzern – im Kanton Luzern liege. Da der Kanton Zug diese Auffassung teile, könne eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids nur zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Steuerpflichtigen führen. Entsprechend fehle ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde gegen den Kanton Zug (E. 2.4).