Sich im Kanton Luzern der Mitwirkungspflicht vollständig zu entziehen, die dortige rechtskräftige Veranlagung billigend in Kauf zu nehmen und sie dann durch die Hintertür der Doppelbesteuerungsbeschwerde anzufechten, sei treuwidrig und rechtsmissbräuchlich. Auch im Licht der neuesten Praxis des Bundesgerichts, die eine Verwirkung des Beschwerderechts nur zurückhaltend zulasse (vgl. BGer 2C_522/2019 vom 20. August 2020 E. 4.2.1, zur Publ. vorgesehen), habe der Steuerpflichtige sein Beschwerderecht klarerweise verwirkt (E. 2.3.3). Zu beurteilen bleibe die Beschwerde gegenüber dem Kanton Zug. Diesem sei an sich formelle Rechtsverweigerung vorzuwerfen.