Korrektes Verhalten hätte darin bestanden, die Steuererklärung vorzulegen und die persönliche Zugehörigkeit gleichzeitig im Sinne eines Vorbehalts zu bestreiten. Dieser Mechanismus habe dem Steuerpflichtigen nach all den Verfahren, die er durchlaufen habe, bekannt sein müssen. Sich im Kanton Luzern der Mitwirkungspflicht vollständig zu entziehen, die dortige rechtskräftige Veranlagung billigend in Kauf zu nehmen und sie dann durch die Hintertür der Doppelbesteuerungsbeschwerde anzufechten, sei treuwidrig und rechtsmissbräuchlich.