Dem Steuerpflichtigen sei indes vorzuhalten, dass keinen Schutz beanspruchen könne, wer über Jahre den grundlegenden, allgemein bekannten und individuell angemahnten Mitwirkungspflichten, die erst eine Beurteilung des Falles erlauben, nicht nachkommt und auf diese Weise seine Fundamentalopposition äussere. Jedenfalls in den Steuerperioden von 2009 bis und mit 2015 habe der Steuerpflichtige – trotz Mahnung – seine Steuererklärung nicht eingereicht. Korrektes Verhalten hätte darin bestanden, die Steuererklärung vorzulegen und die persönliche Zugehörigkeit gleichzeitig im Sinne eines Vorbehalts zu bestreiten.