Der Steuerpflichtige habe die Steuerhoheit des Kantons Luzern (im Sinne der persönlichen Zugehörigkeit) seit Jahren konsequent bestritten, wenn auch regelmässig erfolglos, was er sich aufgrund der unterlassenen Mitwirkung selber zuzuschreiben habe. Diese klar ablehnende Haltung habe der Steuerpflichtige namentlich auch in der streitbetroffenen Steuerperiode 2010 zum Ausdruck gebracht. Dem Steuerpflichtigen sei indes vorzuhalten, dass keinen Schutz beanspruchen könne, wer über Jahre den grundlegenden, allgemein bekannten und individuell angemahnten Mitwirkungspflichten, die erst eine Beurteilung des Falles erlauben, nicht nachkommt und auf diese Weise seine Fundamentalopposition äussere.