Dies habe er unterlassen, weshalb der angefochtene Entscheid grundsätzlich aufzuheben wäre (E. 2.2.5). Die vom Kanton Luzern für diesen Fall erhobene Einrede des verwirkten Beschwerderechts erscheine an sich als verfrüht, aus prozessökonomischen Gründen rechtfertige es sich aber, der Begründetheit dieser Einrede nachzugehen (E. 2.3.1). Der Steuerpflichtige habe die Steuerhoheit des Kantons Luzern (im Sinne der persönlichen Zugehörigkeit) seit Jahren konsequent bestritten, wenn auch regelmässig erfolglos, was er sich aufgrund der unterlassenen Mitwirkung selber zuzuschreiben habe.