3.3 Das Bundesgericht führte im Rahmen der vom Rekurrenten geführten Doppelbesteuerungsbeschwerde in seinem Urteil 2C_857/2019 vom 11. November 2020 (Streitgegenstand: Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug, Steuerperiode 2010) insbesondere aus, der Kanton Zug wäre mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 3 BV gehalten gewesen, den mit hinreichender Klarheit gestellten Antrag, die Steuerhoheit zu prüfen, materiell zu prüfen. Dies habe er unterlassen, weshalb der angefochtene Entscheid grundsätzlich aufzuheben wäre (E. 2.2.5).