Wobei aber auch Fälle denkbar sind, in denen ein steuerrechtliches Interesse an einer Höhereinschätzung bestehen kann, zum Beispiel bei Anfechtung einer zu tief ausfallenden Ermessenstaxation, um einem Nachsteuer- oder Hinterziehungsverfahren zu entgehen, im Zusammenhang mit einer aktuellen oder virtuellen Doppelbesteuerung oder bei Konkurrenz mit einer Sonderbesteuerung. Ein schutzwürdiges Interesse kann auch vorliegen, wenn der Rechtsmittelentscheid zwar ohne steuerrechtliche Wirkung bleiben wird, andere Rechtsgebiete aber zwingend auf die steuerrechtliche Beurteilung abstellen (z.B. AHV, Krankenkassenprämienverbilligungen).